Über Content-Aggregieren und juristische Berichterstattung in Online-Medien

Im hessen-media Newsletter Ausgabe Nr. 68 vom 11.04.2005 entdeckte ich folgenden Artikel:
Titel »Urteil: Content-Aggregieren ist strafbar«
Teaser: »Nach einem Urteil des Landgerichts Düsseldorf kann man sich mit dem Zusammenfassen und Auswerten von Inhalten fremder Websites eine Einstweilige Verfügung einhandeln.«
Also da zwickt nicht nur mein (noch nicht eingerostetes) Juristen-Hirn, da schmerzt mich auch mein Publizisten-Herz.
Was zunächst (und das nicht nur für mich) nach einer interessanten News mit Weblog-Bezug klingt, denn genau das machen ja die meisten Weblogs »auswerten und zusammenfassen fremder Websites«, entpuppt sich bei näherer Betrachtung als etwas ganz anderes.
Zum ersten dreht es sich bei dem zitierten “Urteil” meiner Kenntnis nach um eben kein »Urteil«, sondern einen “Beschluss”(!), was nicht nur für Juristen einen ganz evidenten Unterschied ausmachen sollte, zum zweiten geht es hier nicht um Strafbarkeit sondern um eine einstweilige Verfügung in einem Zivilprozeß – und auch dieser Unterschied sollte in so einem Medium als bekannt vorausgesetzt werden.
Hier zeigt sich einmal mehr, dass man auch seriösen Quellen mit einer gehörigen Portion Skepsis begegnen sollte. Der Ruf von Online-Medien ist eh lädiert (und das auch zu Recht…), da wundert einen aber fast nichts mehr. Man wird das Gefühl nicht los, man macht aus einem relativ speziellen Sachverhalt mit Biegen und Brechen eine News, die gerade in Bezug auf Weblogs etc. interessant klingen soll – was sie aber nun so gar nicht ist.

Tatsächlich ist der Beschluss aber aus anderer Sicht interessant, liegt ihm doch eine neue Masche zu Grunde, bei der Leute bei Google gelistete Top-Sites zerlegen und wieder zusammenbauen, um das Erfolgsrezept des Suchrankings sich zu Nutze zu machen … natürlich um dann mit Werbung ein paar schnelle Euro zu verdienen. Dieser Praxis hat das Landgericht durch die einstweilige Verfügung, jedenfalls in dem zugrundeliegenden Fall, einen Riegel vorgeschoben. Wie es so ein Beschluss über eine einstweilige Verfügung aber eben so in sich hat, ist noch nichts endgültig entschieden.

Mit Weblogs hat das also gar nichts zu tun, und auch nicht mit dem Zusammenfassen und Auswerten anderer Websites im Allgemeinen. Und was »aggregieren« bedeutet, das musste ich auch erst nachschlagen…

hessen-media: Urteil: Content-Aggregieren ist strafbar
http://www.hessen-media.de/dynasite.cfm?dssid=15&dsmid=1124&nid=1748&display=gn

Der zugrundeliegende Sachverhalt bei aufrecht.de
http://www.aufrecht.de/3874.html

Der Beschluss im Wortlaut
http://www.aufrecht.de/3884.html

Einstweilige Verfügung | Eine einfache Definition bei Wikipedia
http://de.wikipedia.org/wiki/Einstweilige_Verf%C3%BCgung

Was bedeutet eigentlich Aggregieren? Lydia und Karlheinz Kornbacher wissen es:
http://www.luk-korbmacher.de/Schule/Wissen/aggregat.htm

Anmerkung: Die Redaktion von hessen-media wies auf Anfrage darauf hin, dass die »Meldung von ibusiness veröffentlicht wurde und [...] diese – mit deren Einverständnis – unverändert übernommen« wurde. Man habe die Sache weitergeleitet.

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Ich glaub, das war's.