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Kapitel 3: Rechtliche Standards
a. Was muss eine Website leisten?
b. Auswirkungen auf die Gestaltung
c. Copyright und Markenrecht
d. Zusammenfassung
a. Was muss eine Website leisten?
Bei der Konzeption von Websites kommen viele Anforderungen auf den Gestalter/Konzepter zu: Klärung der Vorgaben (wie CI-Vorgaben der Unternehmen), Erarbeitung des Inhalts- und Navigationskonzepts, Entwurf eines Gestaltungsansatzes und nicht zuletzt die Erarbeitung der Benutzerführung (insbesondere bei Shop-Systemen). Was oft auf der Strecke bleibt, aber zunehmend an Bedeutung gewinnt, sind die rechtlichen Anforderungen die auf eine Website zukommen.
Und diese zu beachten wird zunehmend vom Gestaltungsbüro gefordert, der Wunsch nach einem rechtlich »wasserdichten« eShop ist dabei durchaus im Briefing zu finden, ein Vorschlag für ein ordnungsgemäßes Impressum ist eigentlich bereits üblich.
Es gibt – juristisch gesehen - rein inhaltliche Anforderungen, wie bspw. hinsichtlich des Impressums, aber auch funktionale Notwendigkeiten. Dazu gehören bestimmte Abfragen in einem Formular, Sicherheitsmerkmale oder ausdruckbare Bestätigungen.
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b. Auswirkungen auf die Gestaltung
Zwänge in der Gestaltung ergeben sich aus den rechtlichen Vorgaben durchaus. Gerichte haben sich dabei nicht nur mit dem Plagiatismus auseinandergesetzt, auch die Wahrnehmbarkeit bestimmter wesentlicher Inhalte wurde bereits zur Gerichtssache. Dazu zählen bspw. die Position des Impressums auf einer Website, aber auch ein Widerrufsrecht in Shops oder ein Hinweis auf die Möglichkeit sich anonym anzumelden.
Beim Impressum gilt dabei: Es muss für jeden sofort auffindbar sein, wobei vor allem auf eine exponierte Position und eine eindeutige Bezeichnung zu achten sein wird. Ein Impressum am Ende eines langen Fließtextes kann dabei ebenso zum Problem werden wie Alternativbegriffe (»Über mich« oder »Rechtskram«).
AGBs, die nicht ausdrücklich zur Kenntnis genommen wurden, oder fehlende, da nicht auffindbare, Widerrufsbelehrungen können negative Rechtsfolgen für den Betreiber einer Website haben. Bspw. indem die gewünschte positive Folge, wie ein Haftungsausschluss, nicht wirksam wird.
Fehler können hier ‚teuer’ werden, angefangen von einer gebührenpflichtigen anwaltlichen Abmahnung wegen Verstoßes gegen Wettbewerbsrecht bis hin zu zivilrechtlichen Konsequenzen - wie ein verlängertes Widerrufsrecht.
eShops können per einstweiliger Verfügung geschlossen werden (was gerade in einer aktiven Bewerbungsphase besonders bitter sein kann) oder – was oft besonders schwer wiegt – Besucher, potentielle Kunden oder Partner stufen das Angebot insgesamt als unseriös ein.
Aber nicht nur rein kommerzielle Angebote sind betroffen: Ein Internet-Auftritt bietet Konkurrenten, Neidern oder ‚Feinden jeder Art’ viel Angriffsfläche um Schwierigkeiten zu bereiten. Domain-Name, gesetzte Links, Copyright auf Bilder und Inhalte, Impressum, Gästebücher - da fällt es oft nicht schwer eine Ungereimtheit zu finden.
Allerdings ist auch nicht jede Abmahnung berechtigt und wird nur aus Unsicherheit vorschnell akzeptiert.
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c. Copyright, Markenrecht und allg. rechtliche Rahmenbedingungen
Will man einmal davon ausgehen, dass beim Entwurf auch wirklich alles der eigenen Kreation entsprungen ist, so befindet man sich deswegen doch noch lange nicht auf der sicheren Seite. Gerade Marken- und Urheberrecht bieten aufgrund der schnellen Durchsuch- und Vergleichbarkeit im Internet viel Stoff für die Gerichte. Ein Verstoß gegen Markenrecht ist dabei keine Frage des Wissens oder Wollens, ein Verstoß entsteht durch die bloße ‚Benutzung’. Eine Freizeichnung durch die Behauptung „das habe ich nicht gewusst“ schützt nicht.
Um dies aber näher zu verstehen, bietet es sich an sich insb. mit dem Charakter bspw. einer Abmahnung einmal auseinanderzusetzen.
Fragen, die sich bei im kreativen Prozess stellen:
- Wird der Slogan bereits von Dritten verwendet?
- Ist die Domain (Begriff) einer bestehenden Marke ähnlich?
- Sind die verwendeten Bilder (noch) lizenziert?
- Wurden Texte Dritter übernommen oder deren Rechte geklärt?
- Ist Werbung ausreichend gekennzeichnet?
- Ist die Gesamt-Gestaltung (Look&Feel) hinreichend eigenständig?
- Ist die Farbwahl rechtlich bedenklich? (Bsp. Magenta - Telekom)
- Sind alle rechtlich notwendigen Inhalte am richtigen Platz?
Eine rechtliche Recherche (Markenrecht) wird zwischenzeitlich vom Gestalter mindestens rudimentär erwartet. Stellt sich nach wochenlanger Abstimmungsphase heraus, dass das gefunden Logo ein durchgestrichenes Viereck in Blau sein soll, so kann sich der Gestalter danach nur schwer darauf berufen, er habe das Logo der Deutschen Bank nicht gekannt. Ähnlich bei Vorschlägen nach Namen, Slogans oder Domains: Eine Recherche bei den einschlägigen Suchdiensten darf wohl mindestens erwartet werden, ein Blick auf die bestehenden Websites im nahen Branchenumfeld wohl ebenso.
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d. Zusammenfassung
Der Teil, eigentlich ja Steckenpferd eines Assessor jur, fällt auffällig kurz aus. Dies aufgrund des Gesamtthemas und auch des Charakters der Veranstaltung, aber auch vor dem Hintergrund, dass das Thema insgesamt zu umfassend ist.
Einige besonders bekannte oder kuriose Beispiele:
Eine französische Schneiderin mit Vornamen Milka, die in Paris seit Jahren einen Laden betrieb, wollte sich unter der Domain www.milka.fr präsentieren. Dagegen hatte der Konzern KRAFT etwas einzuwenden und erwirkte die Freigabe der Domain. Hintergrund: Lila-farbene Kühe namens Milka sind nach Ansicht der Gerichte einfach bekannter als kleine Schneidereien. Daher müsse der Verbraucher davor geschützt werden, wenn er www.milka.fr in den Browser eintippt und dann keine lila Kuh findet.
Ähnlich erging es auch Herrn Shell, der gegen einen Ölkonzern verlor.
Und die Telekom mahnte ab, als ein Anbieter sich rosa präsentierte und dabei selbst mit Telekommunikation zu tun hatte. Die Metro AG will gegen alles vorgehen, was nicht Metro AG ist und den Begriff Metro benutzt.
Und auch Google mischt mit: Aktuell bemüht man sich um einen Titel aus dem hervorgeht, dass alles was mit »oogle« und Suchmaschinen zu tun hat der Marke Google zum Verwechseln ähnlich ist. So ist nicht verwunderlich, dass ein Software-Hersteller sein GeMail-Programm kürzlich rein vorsorglich umbenannte, um ja nicht in die juristische Reichweite von Googles G-Mail zu kommen.
Der Satz »first come first served« ist heute definitiv in Bezug auf Marken und Domainrecht obsolet – und auch wer sich auf ein Recht, wie ein Namensrecht, stützen kann, kann nicht sicher sein, dass nicht ein anderer ein stärkeres Recht geltend macht. So jedenfalls kann die aktuelle Rechtsprechung interpretiert werden.
Rechtliche Rahmenbedingungen einer Website abschließend zu klären ist – wie oben erwähnt - nicht nur aus zeitlichen Gründen hier nicht möglich: Es gibt einfach auch keine klaren Regeln. Viele Entscheidungen der Gerichte sind Einzelfallentscheidungen und der Gesetzgeber versucht derzeit erst einmal sich selbst mit dem Thema zurechtzufinden.
Als Empfehlung kann daher nur ergehen: Sich mit der Thematik auseinandersetzen! Wenigstens im Wesentlichen und projektbezogen. Dann sich rechtlich freizeichnen, indem man ausdrücklich keine Gewähr für die Website bezüglich rechtlicher Probleme übernimmt. Und drittens: Den Auftraggeber sensibilisieren. Es kann durchaus Sinn machen eine kurze Markenrecherche vorab in Auftrag zu geben oder einen Shop durch einen Medienrecht-Anwalt einmal überprüfen zu lassen. Die meisten Auftraggeber zeigen dafür viel Verständnis und sind sogar dankbar für den Hinweis.
Letzter Tipp: Dokumentieren. Rechtlich relevante Entscheidungen sollten immer in einem Protokoll festgehalten werden. Aber auch Warnungen durch den Designer, Hinweise und Vorschläge. Dies alles kann vor späteren ‚Nebenwirkungen’ schützen.
Eine etwas angestaubte, im Wesentlichen aber noch brauchbare Checkliste findet man bei heise.de
http://www.heise.de/ix/artikel/2003/08/088/ix0308090.pdf
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